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   LAG Sachsen, 25.11.1996 - 7 Sa 626/96   

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LAG Sachsen, 25.11.1996 - 7 Sa 626/96 (https://dejure.org/1996,14626)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 25.11.1996 - 7 Sa 626/96 (https://dejure.org/1996,14626)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 25. November 1996 - 7 Sa 626/96 (https://dejure.org/1996,14626)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Sachsen, 24.02.2016 - 4 Ta 33/15

    PKH - Annahmeverzugsgründe; kein Verfall der Ansprüche nach tariflicher

    Gegen diese Kündigung hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen: 10 Ca 10157/95 Kündigungsschutzklage erhoben (Sächsisches LAG , 7 Sa 626/96).

    Das Verfahren über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 28.11.1995 zum 29.11.1995 und der hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 31.03.1996 endete durch Rücknahme der Berufung vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht durch die Beklagte im Verfahren: 7 Sa 626/96 am 26.04.2011.

    Nachdem durch das Teil-Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25.11.1996 (AZ: 7 Sa 626/96) rechtskräftig feststand, dass die außerordentliche Kündigung vom 28.11.1995 das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 29.11.1995 beendet hat, rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger bis zum 31.12.1995 ab und zahlte die sich ergebende Nettovergütung an den Kläger aus.

    "Der Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss der derzeit vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Aktenzeichen 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreits, da diese insoweit vorgreiflich für den Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 sind.".

    Der Kläger hat hier die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O durch Erhebung der Kündigungsschutzklage unter dem Az. 7 Ca 8409/95 (10 Sa 247/99) und 10 Ca 1057/95 (7 Sa 626/96), die der Beklagten bereits im Jahre 1995 zugestellt worden war, zunächst gewahrt.

    (3) Der fristwahrenden Wirkung der Kündigungsschutzklage steht auch nicht der vom Arbeitsgericht erfolgte Aussetzungsbeschluss vom 13.09.2007, mit dem der Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Az. 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreite ausgesetzt wurde und der vom Sächsischen Landesarbeitsgericht die Aussetzung bestätigende Beschluss vom 11.02.2008 entgegen.

    Der Aussetzungsbeschluss der Parteien vom 08.02.2000 bezüglich des Rechtsstreits 2 Ca 9941/99, in dem der Kläger Annahmeverzugsansprüche ab dem 01.01.1996 bis zum 31.12.1997 geltend machte, fand durch die rechtskräftigen Entscheidungen in den Kündigungsschutzverfahren 10 Sa 247/99 und 7 Sa 626/96 ohne Aufnahmeerklärung der Parteien oder Anordnung sein Ende (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 31. Auflage § 148 Rdnr. 8 m. w. N.).

  • BVerfG, 22.09.2008 - 1 BvR 1707/08

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen

    a) das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 1996 - 7 Sa 626/96 -,.

    Das Arbeitsgericht beschloss am 8. Februar 2000 im Einvernehmen mit den Parteien, dass der Rechtsstreit "bis zum rechtskräftigen Abschluss der derzeit vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Aktenzeichen 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreite" ausgesetzt wird.

    Am 13. September 2007 beschloss das Arbeitsgericht, dass über den Verweisungsantrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 erst nach rechtskräftigem Abschluss der vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Aktenzeichen 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreite entschieden werde.

  • LAG Sachsen, 05.05.2000 - 10 Sa 247/99

    Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung

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  • LAG Sachsen, 25.07.2012 - 4 Ta 352/11

    Sonderzuständigkeit der Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche; Teilverweisung

    "Der Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss der derzeit vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreite, da diese insoweit vorgreiflich für den Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 sind.".

    Nachdem durch das Teil-Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25.11.1996 (AZ: 7 Sa 626/96) rechtskräftig feststand, dass die außerordentliche Kündigung vom 28.11.1995 das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 29.11.1995 beendet hat, rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger bis zum 31.12.1995 ab und zahlte die sich ergebende Nettovergütung an den Kläger aus.

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